Statuten 

Statuten FC Thayngen

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung, wie z.B. Spieler/Innen, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.

Inhaltsverzeichnis

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I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1: Zweck

Artikel 2: Sitz

Artikel 3: Mitgliedschaften des FCT

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II. Mitgliedschaft

Artikel 4: Mitgliedschaft

Artikel 5: Mitglieder

Artikel 6: Ehrenpräsident

Artikel 7: Ehrenmitglied

Artikel 8: Freimitglied

Artikel 9: Erwerb Mitgliedschaft

Artikel 10: Zuständigkeit

Artikel 11: Austritte

Artikel 12: Ausschluss

Artikel 13: Rekurs

Artikel 14: Boykott

Artikel 15: Mutationen

Artikel 16: Pflichten der Mitglieder

Artikel 17: Mitgliederbeiträge

Artikel 18: Vergünstigungen

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III. Organe

Artikel 19: Organe allgemein

Artikel 20: Vereinsjahr

Artikel 21: Ordentliche Generalversammlung

Artikel 22: ausserordentliche Generalversammlung

Artikel 23: Einladung Generalversammlung

Artikel 24: Anträge an die Generalversammlung

Artikel 25: Beschlussfähigkeit

Artikel 26: Pflicht zur Generalversammlung

Artikel 27: Abstimmungen und Wahlen

Artikel 28: Einfaches Stimmenmehr

Artikel 29: Ausnahmen vom einfachen Stimmenmehr

Artikel 30: Leitung der Generalversammlung

Artikel 31: Geschäfte der Generalversammlung

Artikel 32: Mitgliederbeiträge

Artikel 33: Mitgliederversammlung

Artikel 34: Vorstand

Artikel 35: Vorstandsmitglieder

Artikel 36: Kompetenzen des Vorstandes

Artikel 37: Vorstandssitzungen

Artikel 38: Beschlussfähigkeit

Artikel 39: Kommissionen

Artikel 40: Rechnungsrevisoren

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IV. Finanzen

Artikel 41: Art der Einnahmen

Artikel 42: Fälligkeit der Mitgliederbeiträge

Artikel 43: Befreiung von Mitgliederbeiträgen

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V. Haftung

Artikel 44: Haftung des Vereinsvermögens

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VI. Auflösung

Artikel 45: Entscheid über Auflösung

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VII. Schlussbestimmung

Artikel 46: Inkrafttreten der Statuten

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I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Der FC Thayngen, gegründet 1921, ist ein Verein im Sinne Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein bezweckt die Ausübung des Fussballsportes sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit. Der Klub ist politisch und konfessionell neutral.

Seine Vereinsfarben sind violett und weiss. Davon ausgenommen sind die Junioren (Reiat United).

Artikel 2

Der FC Thayngen hat seinen Sitz in Thayngen.

Artikel 3

Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) und des Fussballverbandes der Region Zürich (FVRZ).

Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA und der UEFA, des SFV, seiner zuständigen Organe und ständigen Kommissionen sowie des zuständigen Regionalverbandes und dessen Abteilungen sind für den Verein, seine Mitglieder und Funktionäre verbindlich.

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II. Mitgliedschaft

Artikel 4

Mitglied des FC Thayngen kann jedermann werden, der die Statuten des Vereins anerkennt.

Artikel 5

Der Verein besteht aus:

a) Ehrenpräsidenten

b) Ehrenmitgliedern

c) Freimitgliedern

d) Aktiven

e) Junioren

f) Senioren/Veteranen

g) Funktionären

h) Schiedsrichtern

i) Gönnern

j) Passivmitgliedern

Artikel 6

Zum Ehrenpräsidenten kann ernannt werden, wer sich als Präsident um den FC Thayngen besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes an der nächsten Generalversammlung.

Artikel 7

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den FC Thayngen oder den Fussballsport besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes an der nächsten Generalversammlung.

Artikel 8

Zum Freimitglied kann ernannt werden, wer als Mitglied, Funktionär oder Schiedsrichter für den FC Thayngen tätig war oder wer sich um den FC Thayngen besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes an der nächsten Generalversammlung.

Artikel 9

Die Mitgliedschaft kann durch jede natürliche Person erworben werden. Juristische Personen können die Mitgliedschaft als Gönner oder Passivmitglieder erwerben. Beitrittserklärungen sind in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Aufnahmegesuche unmündiger müssen vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.

Artikel 10

Für die Aufnahme von Junioren, Aktivmitgliedern, Senioren/Veteranen, Schiedsrichtern, Funktionären, Passivmitgliedern und Gönnern ist der Vorstand zuständig.

Artikel 11

Austritte können nur auf Ende Saison erfolgen und sind bis spätestens 31. Dezember schriftlich dem Vorstand einzureichen.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Von austretenden Vereinsmitgliedern darf keine Austrittsgebühr erhoben werden. Vorbehalten bleiben allfällige Ausbildungsentschädigungen gemäss Statuten und Reglementen des SFV und des FVRZ.

Austretende Vereinsmitglieder haben alle Ausrüstungsgegenstände, die im Eigentum des Vereins sind, zurückzugeben. Zudem sind alle ausstehenden Mitgliederbeiträge sowie weitere Verpflichtungen zu bezahlen.

Artikel 12

Ein Mitglied kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, durch den Vereinsvorstand ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss ist beispielsweise bei folgenden Gründen möglich:

a) wenn durch das Vereinsmitglied die Statuten, Vorschriften des Vorstandes, Beschlüsse des Vorstandes,

Anordnung von Funktionären oder des Vorstandes verletzt oder nicht umgesetzt werden.

b) wenn ein Vereinsmitglied sich auf dem Fussballplatz oder ausserhalb vereinsschädigend verhält oder dem Verein Schaden zufügt.

c) wenn das Vereinsmitglied den Jahresbeitrag zweimal in Folge nicht entrichtet hat.

Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Der Vorstand entscheidet über Ausschlussgründe.

Artikel 13

Ein vom Ausschluss bedrohtes Mitglied kann innert einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung beim Vorstand einen schriftlichen und begründeten Rekurs gegen den Beschluss einreichen.

Die nächste Generalversammlung wird über den Antrag des vom Ausschluss bedrohten Mitgliedes endgültig entscheiden. Fällt die Generalversammlung in die Rekursfrist, so kann ein allfälliger Rekurs anlässlich der Generalversammlung erfolgen.

Artikel 14

Lizenzierte Mitglieder können beim SFV zum Boykott angemeldet werden, wenn sie den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht oder nur teilweise nachgekommen sind.

Artikel 15

Alle Mitgliedermutationen sind den Vereinsmitgliedern an der Generalversammlung bekannt zu geben.

Artikel 16

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des Vereins und des Vorstandes zu befolgen sowie das Ansehen des Vereins zu wahren. Weiter sind die Mitglieder angehalten, in angemessener Weise bei Aktivitäten (z. B. Organisation und Mithilfe von Anlässen) des Vereins mitzuhelfen.

Artikel 17

Die Mitglieder haben Mitgliederbeiträge an den Verein zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedergebühr wird an der Generalversammlung festgesetzt. Von den Mitgliederbeiträgen befreit sind Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder, Freimitglieder, Vorstandsmitglieder, Funktionäre und Schiedsrichter. Die Mitgliederbeiträge sind innert 30 Tagen nach der Zahlungsaufforderung zu begleichen.

Artikel 18

Über finanzielle Vergünstigungen der Mitglieder bei Spielen und anderen Veranstaltungen des Vereins beschliesst der Vorstand.

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III. Organe

Artikel 19

Die Organe des FC Thayngen sind:

a) die Generalversammlung

b) die Mitgliederversammlung

c) der Vorstand

d) die Rechnungsrevisoren

e) die Kommissionen

Artikel 20

Das Vereinsjahr endet am 30. Juni eines Jahres.

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Generalversammlung

Artikel 21

Die ordentliche Generalversammlung hat bis spätestens Ende September stattzufinden. Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die ordentliche Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und erledigt alle Geschäfte, die ihr gemäss Statuten übertragen sind.

Stimmberechtigt sind Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder, Freimitglieder, Aktive, Junioren nach Vollendung des 18. Altersjahres, Senioren, Veteranen, Funktionäre, Schiedsrichter, Gönner und Passivmitglieder.

Artikel 22

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit einberufen werden durch

a) den Vorstand

b) schriftlich durch mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder.

Die ausserordentliche Generalversammlung hat innert acht Wochen nach Antragsstellung stattzufinden.

Artikel 23

Die Einladung samt Traktandenliste ist den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der (ordentlichen und ausserordentlichen) Generalversammlung bekanntzugeben. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang im Sporthaus, Inserat im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde Thayngen sowie schriftlich an Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder, Freimitglieder, Gönner und Passive.

Statutenänderungsanträge sind den Mitgliedern im vollen Wortlaut mindestens 14 Tage vor der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung mit der Einladung bekanntzumachen.

Artikel 24

Anträge zuhanden der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung sind dem Vorstand bis 7 Tage vor der betreffenden Generalversammlung einzureichen. Die Einreichung eines Antrages hat schriftlich und mit Begründung zu erfolgen. Zudem ist der Antrag vom Antragssteller/den Antragsstellern zu unterschreiben.

Antragsberechtigt sind alle Mitglieder.

Über später gestellte Anträge, auch solche, die während der Generalversammlung eingereicht werden, entscheidet die Generalversammlung mit absolutem Mehr.

Artikel 25

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

Artikel 26

Der Besuch der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung ist für Vorstands-, Aktivmitglieder, Senioren und Veteranen, Funktionäre, Schiedsrichter sowie Junioren nach vollendetem 18. Altersjahr obligatorisch.

Artikel 27

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, falls nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten im einzelnen Fall eine geheime Abstimmung oder eine unter Namensaufruf beschliesst.

Artikel 28

Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das einfache Stimmenmehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, falls die Statuten nichts anderes vorsehen.

Bei Stimmgleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Artikel 29

Statuten und Reglemente können nur mit 2/3 der abgegebenen Stimmen abgeändert oder ergänzt werden.

Artikel 30

Die Generalversammlung wird vom amtierenden Präsidenten bis zum Schluss geleitet. Er stellt zu Beginn fest, dass zur Generalversammlung statutengemäss eingeladen wurde, lässt die Stimmenzähler wählen und stellt anschliessend die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten fest.

Ist der amtierende Präsidenten nicht anwesend, leitet der Vizepräsidenten oder ein Vorstandsmitglied die Versammlung.

In allen anderen Fällen ist von der Generalversammlung ein Tagesvorsitzender zu wählen.

Artikel 31

Der Generalversammlung unterliegen folgende Geschäfte:

a) Wahl der Stimmenzähler

b) Abnahme des Protokolls über die letzte Generalversammlung

c) Abnahme der Jahresberichte Aktive, Senioren, Gönner, Junioren

d) Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes

e) Décharge-Erteilung

f) Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten

g) Wahl des Vorstandes (einzeln oder in globo), der Revisoren, der Kommissionen

h) Genehmigung des Budget für das folgende Vereinsjahr

i) Statutenänderungen

j) Rekurse gegen den Ausschluss von Mitgliedern

k) Beschlüsse über alle übrigen traktandierten Geschäfte

l) Behandlung von Anträgen durch Mitglieder

m) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

n) Festsetzung der Anzahl Helferstunden sowie deren Ansätze.

o) Auflösung des Vereins

p) Ehrungen

Artikel 32

Die Mitgliederbeiträge, Helferstunden und Helferstundenansätze werden in einem separaten Beiblatt (am Ende der Statuten beigefügt) aufgelistet und sind ein integrierender Bestandteil der Statuten. Jede Änderung muss auf dem Beiblatt mit dem Datum der jeweiligen Generalversammlung versehen sein.

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Artikel 33

Die Mitgliederversammlung ist das Bindeglied zwischen Mitgliedern und Vorstand. Sie nimmt Wünsche und Anregungen der Mitglieder entgegen. Die Mitgliederversammlung kann beliebig oft im Vereinsjahr einberufen werden.

Mitgliederversammlungen kann einberufen werden

a) vom Vorstand

b) auf Antrag von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung hat innert vier Wochen nach Antragstellung stattzufinden.

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Vorstand

Artikel 34

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem Präsidenten (gleichzeitig Mitglied eines Ressorts)

b) dem Vizepräsidenten (gleichzeitig Mitglied eines Ressorts)

c) dem Finanzchef

d) dem Leiter Spielbetrieb

e) dem Leiter PR Sponsoring

f) dem Leiter Junioren

g) dem Leiter Veranstaltungen

h) 1 bis 4 weiteren Mitgliedern (Aktive/Senioren/Funktionäre/Schiedsrichter)

Artikel 35

In den Vorstand können alle natürlichen Mitglieder gewählt werden. Es können mehrere Chargen in einer Person vereinigt werden. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme.

Artikel 36

In die Kompetenz des Vorstandes fallen sämtliche Geschäfte, die nach den Statuten nicht einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.

Der Vorstand vertritt den FC Thayngen nach aussen. Es zeichnet rechtsverbindlich: Der Präsident mit Einzelunterschrift sowie die übrigen Vorstandsmitglieder mit Kollektiv-Unterschrift zu zweien, zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Zudem zeichnen einzelne Vorstandsmitglieder mit Einzelunterschrift. Dies im Rahmen ihrer Aufgaben, welche im Pflichtenheft umschrieben sind. Der Vorstand ist für die Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung und allfälliger Mitgliederversammlungen zuständig.

Die Wahl der Funktionäre, der Trainer und der Kommissionen ist Aufgabe des Vorstandes.

Der Vorstand erstellt Reglemente und verbindliche Weisungen.

Artikel 37

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern und kann zu seinen Sitzungen weitere Personen zuziehen; letztere haben jedoch nur beratende Stimme.

Der Vorstand versammelt sich mindestens zweimal pro Vereinsjahr.

Artikel 38

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.

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Kommissionen

Artikel 39

Der Vorstand kann für die verschiedenen Aufgaben Spezialkommissionen gründen. Die Zusammensetzung und die genauen Aufgaben der Kommissionen sind in den Pflichtenheften umschrieben, die jeweils vom Vorstand genehmigt werden.

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Rechnungsrevisoren

Artikel 40

Zwei Rechnungsrevisoren haben die Aufgabe, die Rechnungsführung und den Jahresabschluss zu prüfen und die Richtigkeit zuhanden der ordentlichen Generalversammlung schriftlich zu bestätigen. Sie sind berechtigt, jederzeit eine Kassarevision vorzunehmen und vom Vorstand Zwischenberichte zu verlangen.

Die Rechnungsrevisoren können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein.

Die Generalversammlung wählt die Rechnungsrevisoren.

Als Rechnungsrevisoren sind sämtliche stimmberechtigten Mitglieder wählbar.

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IV. Finanzen

Artikel 41

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

a) ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen

b) Subventionen

c) Sammlungen/Schenkungen

d) Erträgen aus Veranstaltungen, Sponsoring, Festwirtschaften etc.

Artikel 42

Die Mitgliederbeiträge sind grundsätzlich zu Beginn des Vereinsjahres respektive beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Mitgliedern, die in der zweiten Hälfte des Vereinsjahres beitreten, kann der jeweilige Jahresbeitrag durch Beschluss des Vorstandes reduziert oder erlassen werden.

Artikel 43

Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder, Freimitglieder, Vorstandsmitglieder, Funktionäre sowie Schiedsrichter haben keinen Mitgliederbeitrag zu entrichten.

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V. Haftung

Artikel 44

Für die Verbindlichkeiten des FC Thayngen haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

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VI. Auflösung

Artikel 45

Über die Auflösung beschliesst die Generalversammlung. Eine Auflösung des Vereins erfolgt, wenn 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sich dafür aussprechen.

Das Reinvermögen zum Zeitpunkt der Auflösung ist beim SFV zugunsten eines späteren FC Thayngen zu deponieren oder einer wohltätigen Organisation gemäss Beschluss der Generalversammlung zu spenden.

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VII. Schlussbestimmung

Artikel 46

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 19. August 2015 erlassen. Sie treten sofort nach Genehmigung in Kraft.

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Thayngen, den 20. August 2015

Der Präsident
Peter Marti

Der Vize-Präsident
Felix Fuchs

Beiblatt zu den Statuten des FC Thayngen
Artikel 32

Die Mitgliederbeiträge und Helferstundenbeiträge betragen für:

Kategorie Mitgliederbeitrag Helferstunden Total
Aktive (Herren/Frauen) CHF 250.00 CHF 200.00 (10 Std. à CHF 20.00) CHF 450.00
Senioren/Veteranen (Meisterschaft CHF 250.00 CHF 200.00 (10 Std. à CHF 20.00) CHF 450.00
Senioren/Veteranen (Training 50+) CHF 125.00 CHF 100.00 (5 Std. à CHF 20.00) CHF 225.00
Junioren A+ (Meisterschaft) CHF 200.00 CHF 180.00 (9 Std. à CHF 20.00) CHF 380.00
Junioren A+ (Training) CHF 100.00 CHF 90.00 (4.5 Std. à CHF 20.00) CHF 180.00
Junioren B CHF 200.00 CHF 120.00 (6 Std. à CHF 20.00) CHF 320.00
Junioren C CHF 200.00 CHF 60.00 (3 Std. à CHF 20.00) CHF 260.00
Junioren D - E CHF 175.00 keine Helferstunden CHF 175.00
Junioren F - G CHF 150.00 keine Helferstunden CHF 150.00
Passive CHF 50.00 keine Helferstunden CHF  50.00

Für Familien mit mehreren Kindern im Verein gilt folgende Abstufung:

1. Kind: 100 % Beitrag
2. Kind: 80 % Beitrag
3. Kind: 60 % Beitrag
4. und weitere Kinder: 60 % Beitrag

Der Mitgliederbeitrag ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
Teilzahlungen sind möglich und mit dem Finanzchef (Kassier) abzusprechen.

 

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