Statuten 

Statuten FC Thayngen

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung, wie z.B. Spieler/Innen, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter.

Inhaltsverzeichnis

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I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1: Zweck

Artikel 2: Sitz

Artikel 3: Mitgliedschaften des FCT

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II. Mitgliedschaft

Artikel 4: Mitgliedschaft

Artikel 5: Mitglieder

Artikel 6: Ehrenpräsident

Artikel 7: Ehrenmitglied

Artikel 8: Freimitglied

Artikel 9: Erwerb Mitgliedschaft

Artikel 10: Zuständigkeit

Artikel 11: Austritte

Artikel 12: Ausschluss

Artikel 13: Rekurs

Artikel 14: Boykott

Artikel 15: Mutationen

Artikel 16: Pflichten der Mitglieder

Artikel 17: Mitgliederbeiträge

Artikel 18: Rechte der Mitglieder

Artikel 19: Finanzielle Vergünstigungen

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III. Organe

Artikel 20: Organe allgemein

Artikel 21: Vereinsjahr

Artikel 22: Ordentliche Generalversammlung

Artikel 23: Ausserordentliche Generalversammlung

Artikel 24: Einladung Generalversammlung

Artikel 25: Anträge an die Generalversammlung

Artikel 26: Beschlussfähigkeit

Artikel 27: Pflicht zur Generalversammlung

Artikel 28: Abstimmungen und Wahlen

Artikel 29: Einfaches Stimmenmehr

Artikel 30: Ausnahmen vom einfachen Stimmenmehr

Artikel 31: Leitung der Generalversammlung

Artikel 32: Geschäfte der Generalversammlung

Artikel 33: Mitgliederbeiträge

Artikel 34: Mitgliederversammlung

Artikel 35: Vorstand

Artikel 36: Vorstandsmitglieder

Artikel 37: Kompetenzen des Vorstandes

Artikel 38: Vorstandssitzungen

Artikel 39: Beschlussfähigkeit

Artikel 40: Interessenskonflikt

Artikel 41: Kommissionen

Artikel 42: Rechnungsrevision

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IV. Finanzen

Artikel 43: Art der Einnahmen

Artikel 44: Fälligkeit der Mitgliederbeiträge

Artikel 45: Befreiung von Mitgliederbeiträgen

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V. Haftung

Artikel 46: Haftung des Vereinsvermögens

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VI. Auflösung

Artikel 47: Entscheid über Auflösung

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VII. Schlussbestimmung

Artikel 48: Inkrafttreten der Statuten

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I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Der FC Thayngen, gegründet 1921, ist ein Verein im Sinne Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein bezweckt die Ausübung des Fussballsportes sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit. Der Klub ist politisch und konfessionell neutral. Er lehnt Diskriminierungen jeglicher Art, insbesondere politischer, religiöser und ethnischer Art sowie Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, Rasse oder Behinderung ab.

 

Seine Vereinsfarben sind violett und weiss. Davon ausgenommen sind die Junioren (Reiat United).

Artikel 2

Der FC Thayngen hat seinen Sitz in Thayngen.

Artikel 3

Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) und des Fussballverbandes der Region Zürich (FVRZ).

Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA und der UEFA, des SFV, seiner zuständigen Organe und ständigen Kommissionen sowie des zuständigen Regionalverbandes und dessen Abteilungen sind für den Verein, seine Mitglieder und Funktionäre ohne Weiteres verbindlich. Die Mitglieder des FC Thayngen anerkennen und befolgen diese Statuten.

Als Mitglied des SFV unterstehen der Verein und seine Mitglieder der Ethik-Charta, dem Ethik-Statut und dem Doping-Statut von Swiss Olympic sowie den weiteren präzisierenden Dokumenten.

Mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht und entsprechend den mit dem Ethik-Statut definierten Fällen sanktioniert. In den übrigen Fällen erfolgen die rechtliche Beurteilung und gegebenenfalls Sanktionierung gemäss den jeweiligen Bestimmungen im Doping-Statut und im Ethik-Statut ausschliesslich durch das Schweizer Sportgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte.

Der Rechtsweg richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Doping-Statut oder Ethik-Statut bzw. der dazugehörenden Reglemente.

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II. Mitgliedschaft

Artikel 4

Mitglied des FC Thayngen kann jedermann werden, der die Statuten des Vereins anerkennt.

Artikel 5

Der Verein besteht aus:

a) Ehrenpräsidenten

b) Ehrenmitgliedern

c) Freimitgliedern

d) Aktiven

e) Junioren

f) Senioren/Veteranen

g) Funktionären

h) Schiedsrichtern

i) Gönnern

j) Passivmitgliedern

Artikel 6

Zum Ehrenpräsidenten kann ernannt werden, wer sich als Präsident um den FC Thayngen besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes an der nächsten Generalversammlung.

Artikel 7

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den FC Thayngen oder den Fussballsport besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes an der nächsten Generalversammlung.

Artikel 8

Zum Freimitglied kann ernannt werden, wer als Mitglied, Funktionär oder Schiedsrichter für den FC Thayngen tätig war oder wer sich um den FC Thayngen besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes an der nächsten Generalversammlung.

Artikel 9

Die Mitgliedschaft kann durch jede natürliche Person erworben werden. Juristische Personen können die Mitgliedschaft als Gönner oder Passivmitglieder erwerben. Beitrittserklärungen sind in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Aufnahmegesuche unmündiger müssen vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.

Artikel 10

Für die Aufnahme von Junioren, Aktivmitgliedern, Senioren/Veteranen, Schiedsrichtern, Funktionären, Passivmitgliedern und Gönnern ist der Vorstand zuständig.

Artikel 11

Austritte können nur auf Ende Saison erfolgen und sind bis spätestens 31. Dezember schriftlich dem Vorstand einzureichen, ausser es liegt ein wichtiger Grund für einen vorzeitigen Austritt vor.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Von austretenden Vereinsmitgliedern darf keine Austrittsgebühr erhoben werden. Vorbehalten bleiben allfällige Ausbildungsentschädigungen gemäss Statuten und Reglementen des SFV und des FVRZ.

Austretende Vereinsmitglieder haben alle Ausrüstungsgegenstände, die im Eigentum des Vereins sind, zurückzugeben. Zudem sind alle ausstehenden Mitgliederbeiträge sowie weitere Verpflichtungen (zum Beispiel von Verbandsbehörden verhängte Bussen) zu bezahlen.

Artikel 12

Ein Mitglied kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, durch den Vereinsvorstand ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss ist beispielsweise bei folgenden Gründen möglich:

a) wenn durch das Vereinsmitglied die Statuten, Vorschriften des Vorstandes, Beschlüsse des Vorstandes oder

b) wenn Anordnungen von Funktionären oder des Vorstandes verletzt oder nicht umgesetzt werden.

c) wenn ein Vereinsmitglied sich auf dem Fussballplatz oder ausserhalb vereinsschädigend verhält oder dem Verein Schaden zufügt.

d) wenn das Vereinsmitglied den Jahresbeitrag zweimal in Folge nicht entrichtet hat.

Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Der Vorstand entscheidet über Ausschlussgründe.

Artikel 13

Ein vom Ausschluss bedrohtes Mitglied kann innert einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung beim Vorstand einen schriftlichen und begründeten Rekurs gegen den Beschluss einreichen.

Die nächste Generalversammlung wird über den Antrag des vom Ausschluss bedrohten Mitgliedes endgültig entscheiden. Fällt die Generalversammlung in die Rekursfrist, so kann ein allfälliger Rekurs anlässlich der Generalversammlung erfolgen.

Artikel 14

Lizenzierte Mitglieder können beim SFV zum Boykott angemeldet werden, wenn sie den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht oder nur teilweise nachgekommen sind.

Artikel 15

Alle Mitgliedermutationen sind den Vereinsmitgliedern an der Generalversammlung bekannt zu geben.

Artikel 16

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des Vereins und des Vorstandes zu befolgen sowie das Ansehen des Vereins zu wahren. Weiter sind die Mitglieder angehalten, in angemessener Weise bei Aktivitäten (z.B. Organisation von und Mithilfe bei Anlässen) des Vereins mitzuhelfen.

Die Vereinsmitglieder betreiben fairen Fussballsport. Sie enthalten sich jeder Form der unlauteren Beeinflussung und Manipulation von Sportwettkämpfen und befolgen die entsprechenden Vorschriften des SFV sowie des Ethik-Statuts von Swiss Olympic.

Artikel 17

Die Mitglieder haben Mitgliederbeiträge an den Verein zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedergebühr wird an der Generalversammlung festgesetzt. Von den Mitgliederbeiträgen befreit sind Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder, Freimitglieder, Vorstandsmitglieder, Funktionäre und Schiedsrichter. Die Mitgliederbeiträge sind innert 30 Tagen nach der Zahlungsaufforderung zu begleichen.

Die Mitglieder verpflichten sich für sie betreffende Bussen und Kosten, die dem Verein von zuständigen Verbandsbehörden auferlegt werden, schadlos zu halten.

Artikel 18

Die Mitglieder aller Kategorien des FC Thayngen haben das Recht

a)  an ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen teilzunehmen und dort ihr statutarisches Stimm-, Wahl- und Antragsrecht auszuüben;

b)  über das Vereinsleben in geeigneter Weise orientiert zu werden (Generalversammlung, Cluborgan, Homepage o.ä.);

c)   alle übrigen Rechte auszuüben, die ihnen von diesen Statuten oder in anderer Form vom Verein zuerkannt werden.

Aktive, Junioren und Senioren/Veteranen haben zudem das Recht, ihrer Eignung entsprechend am Trainings- und Wettspielbetrieb teilzunehmen.

 

Artikel 19

Über finanzielle Vergünstigungen der Mitglieder bei Spielen und anderen Veranstaltungen des Vereins beschliesst der Vorstand.

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III. Organe

Artikel 20

Die Organe des FC Thayngen sind:

a) die Generalversammlung

b) die Mitgliederversammlung

c) der Vorstand

d) die Rechnungsrevisoren

e) die Kommissionen

Artikel 21

Das Vereinsjahr endet am 30. Juni eines Jahres.

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Generalversammlung

Artikel 22

Die ordentliche Generalversammlung hat bis spätestens Ende September stattzufinden. Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die ordentliche Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und erledigt alle Geschäfte, die ihr gemäss Statuten übertragen sind.

Stimmberechtigt sind Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder, Freimitglieder, Aktive, Junioren nach Vollendung des 18. Altersjahres, Senioren, Veteranen, Funktionäre, Schiedsrichter, Gönner und Passivmitglieder.

Artikel 23

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit einberufen werden durch

a) den Vorstand

b) schriftlich durch mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder.

Die ausserordentliche Generalversammlung hat innert acht Wochen nach Antragsstellung stattzufinden.

Artikel 24

Die Einladung samt Traktandenliste ist den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der (ordentlichen und ausserordentlichen) Generalversammlung bekanntzugeben. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang im Sporthaus sowie schriftlich an Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder, Freimitglieder, Gönner und Passive.

Statutenänderungsanträge sind den Mitgliedern im vollen Wortlaut mindestens 14 Tage vor der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung mit der Einladung bekanntzumachen.

Artikel 25

Anträge zuhanden der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung sind dem Vorstand bis 7 Tage vor der betreffenden Generalversammlung einzureichen. Die Einreichung eines Antrages hat schriftlich und mit Begründung zu erfolgen. Zudem ist der Antrag vom Antragssteller/den Antragsstellern zu unterschreiben.

Antragsberechtigt sind alle Mitglieder.

Über später gestellte Anträge, auch solche, die während der Generalversammlung eingereicht werden, entscheidet die Generalversammlung mit absolutem Mehr.

Artikel 26

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

Artikel 27

Der Besuch der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung ist für Vorstands-, Aktivmitglieder, Senioren und Veteranen, Funktionäre, Schiedsrichter sowie Junioren nach vollendetem 18. Altersjahr obligatorisch.

Artikel 28

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, falls nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten im einzelnen Fall eine geheime Abstimmung oder eine unter Namensaufruf beschliesst.

Artikel 29

Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das einfache Stimmenmehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, falls die Statuten nichts anderes vorsehen.

Bei Stimmgleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Artikel 30

Statuten und Reglemente können nur mit 2/3 der abgegebenen Stimmen abgeändert oder ergänzt werden.

Artikel 31

Die Generalversammlung wird vom amtierenden Präsidenten bis zum Schluss geleitet. Er stellt zu Beginn fest, dass zur Generalversammlung statutengemäss eingeladen wurde, lässt die Stimmenzähler wählen und stellt anschliessend die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten fest.

Ist der amtierende Präsident nicht anwesend, leitet der Vizepräsident oder ein Vorstandsmitglied die Versammlung.

In allen anderen Fällen ist von der Generalversammlung ein Tagesvorsitzender zu wählen.

Artikel 32

Der Generalversammlung unterliegen folgende Geschäfte:

a) Wahl der Stimmenzähler

b) Abnahme des Protokolls über die letzte Generalversammlung

c) Abnahme der Jahresberichte Aktive, Senioren, Gönner, Junioren

d) Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes

e) Décharge-Erteilung

f) Wahl des Präsidiums und Vizepräsidiums

g) Wahl des Vorstandes (einzeln oder in Globo), der Revisoren, der Kommissionen

h) Genehmigung des Budgets für das folgende Vereinsjahr

i) Statutenänderungen

j) Rekurse gegen den Ausschluss von Mitgliedern

k) Beschlüsse über alle übrigen traktandierten Geschäfte

l) Behandlung von Anträgen durch Mitglieder

m) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

n) Festsetzung der Anzahl Helferstunden sowie deren Ansätze.

o) Auflösung des Vereins

p) Ehrungen

Artikel 33

Die Mitgliederbeiträge, Helferstunden und Helferstundenansätze werden in einem separaten Beiblatt (am Ende der Statuten beigefügt) aufgelistet und sind ein integrierender Bestandteil der Statuten. Jede Änderung muss auf dem Beiblatt mit dem Datum der jeweiligen Generalversammlung versehen sein.

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Artikel 34

Die Mitgliederversammlung ist das Bindeglied zwischen Mitgliedern und Vorstand. Sie nimmt Wünsche und Anregungen der Mitglieder entgegen. Die Mitgliederversammlung kann beliebig oft im Vereinsjahr einberufen werden.

Mitgliederversammlungen können einberufen werden

a) vom Vorstand

b) auf Antrag von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung hat innert vier Wochen nach Antragstellung stattzufinden.

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Vorstand

Artikel 35

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem Präsidium (gleichzeitig Mitglied eines Ressorts)

b) dem Vizepräsidium (gleichzeitig Mitglied eines Ressorts)

c) der Leitung Finanzen

d) der Leitung Spielbetrieb

e) der Leitung PR und Sponsoring

f) der Leitung Junioren

g) der Leitung Veranstaltungen

h) 1 bis 4 weiteren Mitgliedern (Aktive/Senioren/Funktionäre/Schiedsrichter)

Im Vereinsvorstand sollen die Geschlechter ausgewogen vertreten sein. Der Vorstand umfasst nach Möglichkeit mindestens eine Frau.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtsperiode, beginnend ab der Generalversammlung, von einem Jahr gewählt. Sie können wiedergewählt werden.

Die gesamte Amtszeit eines Vorstandsmitglieds soll 20 Jahre nicht überschreiten, resp. soll 18 Jahre nicht überschreiten, falls mindestens eine Amtszeit als Präsident erfolgte.

Für Vorstandsmitglieder, die seit 2024 oder früher im Amt sind, beginnt die Amtszeitregelung erst per Generalversammlung 2025 zu laufen.

Artikel 36

In den Vorstand können alle natürlichen Mitglieder gewählt werden. Es können mehrere Ämter/Funktionen in einer Person vereinigt werden. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme.

Artikel 37

In die Kompetenz des Vorstandes fallen sämtliche Geschäfte, die nach den Statuten nicht einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.

Der Vorstand vertritt den FC Thayngen nach aussen. Es zeichnet rechtsverbindlich: Präsidium/Co-Präsidium mit Einzelunterschrift sowie die übrigen Vorstandsmitglieder mit Kollektiv-Unterschrift zu zweien, zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Zudem zeichnen einzelne Vorstandsmitglieder mit Einzelunterschrift. Dies im Rahmen ihrer Aufgaben, welche im Pflichtenheft umschrieben sind. Der Vorstand ist für die Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung und allfälliger Mitgliederversammlungen zuständig.

Die Wahl der Funktionäre, der Trainer und der Kommissionen ist Aufgabe des Vorstandes.

Der Vorstand erstellt Reglemente und verbindliche Weisungen.

Artikel 38

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidiums so oft es die Geschäfte erfordern und kann zu seinen Sitzungen weitere Personen zuziehen; letztere haben jedoch nur beratende Stimme.

Der Vorstand versammelt sich mindestens zweimal pro Vereinsjahr.

Artikel 39

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Artikel 40

Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Pflichten mit der gebotenen Sorgfalt und Effizienz und nach bestem Können wahr.

Sie üben ihre Tätigkeit ausschliesslich im Interesse des Vereins aus.

Besteht die Möglichkeit eines Interessenkonflikts bei einem Mitglied des Vorstandes hinsichtlich eines Beschlusses des Vorstandes, so orientiert diese Person das Präsidium und tritt für Beratung und Entscheidung in den Ausstand. Zudem unterlässt diese Person jeglichen Austausch mit anderen Vorstandsmitgliedern über den Beschluss. Die Stimmenthaltung aufgrund eines Interessenkonflikts ist im Protokoll festzuhalten.

Betrifft der Interessenskonflikt das Präsidium, so orientiert dieses seine Stellvertretung.

Bestreitet das betroffene Mitglied den Vorwurf eines Interessenkonflikts, entscheidet der Vorstand unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.

Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine direkten oder indirekten Vergünstigungen erbitten, erhalten, annehmen oder abgeben, die in irgendeinem Zusammenhang mit ihrem Mandat im Verein stehen oder diesen Eindruck erwecken könnten und die einen höheren Wert als CHF 200.- haben.

Artikel 41

Der Vorstand kann für die verschiedenen Aufgaben Spezialkommissionen gründen. Die Zusammensetzung und die genauen Aufgaben der Kommissionen sind in den Pflichtenheften umschrieben, die jeweils vom Vorstand genehmigt werden.

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Rechnungsrevision

Artikel 42

Die Generalversammlung wählt die Rechnungsrevisoren.

Die Rechnungsrevisoren können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein.

Als Rechnungsrevisoren sind sämtliche stimmberechtigten Mitglieder wählbar.

Die Generalversammlung wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren als Revisionsstelle. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Generalversammlung kann für dieselbe Amtsdauer auch eine externe Revisionsgesellschaft wählen.

Die Revisionsstelle hat die Aufgabe, die Jahresrechnung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Sie ist jederzeit berechtigt, in die Buchhaltung und die Belege Einsicht zu nehmen.

Die Revisionsstelle hat zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht abzugeben.

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IV. Finanzen

Artikel 43

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

a) ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen

b) Subventionen

c) Sammlungen/Schenkungen

d) Erträgen aus Veranstaltungen, Sponsoring, Festwirtschaften etc.

Artikel 44

Die Mitgliederbeiträge sind grundsätzlich zu Beginn des Vereinsjahres respektive beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Mitgliedern, die in der zweiten Hälfte des Vereinsjahres beitreten, kann der jeweilige Jahresbeitrag durch Beschluss des Vorstandes reduziert oder erlassen werden.

Artikel 45

Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder, Freimitglieder, Vorstandsmitglieder, Funktionäre sowie Schiedsrichter haben keinen Mitgliederbeitrag zu entrichten.

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V. Haftung

Artikel 46

Für die Verbindlichkeiten des FC Thayngen haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Vereinsmitglieder ist auf die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge beschränkt. Jede weitergehende persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

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VI. Auflösung

Artikel 47

Über die Auflösung beschliesst die Generalversammlung. Eine Auflösung des Vereins erfolgt, wenn 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sich dafür aussprechen.

Das Reinvermögen zum Zeitpunkt der Auflösung ist beim SFV zugunsten eines späteren Fussballklubs in Thayngen zu deponieren oder einer wohltätigen Organisation gemäss Beschluss der Generalversammlung zu spenden.

Die Liquidation führt der letzte Vorstand durch.

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VII. Schlussbestimmung

Artikel 48

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 26. August 2025 erlassen. Sie treten sofort nach Genehmigung in Kraft.

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Thayngen, den 26. August 2025

Der Co-Präsident                                                      Der Co-Präsident

Thomas Fehr                                                             Felix Fuchs

 

Helferstunden

Die Mitgliederbeiträge und Helferstundenbeiträge betragen für die Saison 2025/2026: Kategorie

Beitrag

Helferstunden

Aktive (Herren / Frauen)

290.-

200.- (10h à 20.-)

Sen. / Vet. (Meisterschaft)

270.-

200.- (10h à 20.-)

Sen. / Vet. (Training 50+)

170.-

100.- (5h à 20.-)

Junioren A+ (Meisterschaft)

240.-

180.- (9h à 20.-)

Junioren A+ (Training)

100.-

90.- (4.5h à 20.-)

Junioren B

240.-

120.- (6h à 20.-)

Junioren C

240.-

60.- (3h à 20.-)

Junioren D – E

210.-

Keine

Junioren F – G

180.-

Keine

Passive

50.-

Keine

 

Für Familien mit mehreren Kindern im Verein gilt folgende Abstufung:
1. Kind 100 % Beitrag
2. Kind 80 % Beitrag
3. Kind 60 % Beitrag
4. und weitere Kinder 60 % Beitrag

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